SG Rehbachtal

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der am 01. Januar 2004 in Schoningen gegründete Verein führt den Namen SC Schoningen 04. Er hat seinen Sitz in 37170 Uslar, Ortsteil Schoningen, Bruchweg 10 (Vereinssitz).

2.   Der Verein ist das Vereinsregister eingetragen.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszwecke

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, des Karnevals sowie der Kultur.

3.   Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch



a.   die Förderung von sportlichen Übungen und der Gesundheit
b.   altersgerechtes Sportangebot
c.   Gestellung und Ausbildung von Übungsleitern
d.   die Organisation des Spielbetriebes und weiterer sportlicher Aktivitäten
e.   die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, die sämtlichen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden
f.    die Organisation von kulturellen- und Karnevalsveranstaltungen (Büttenabende)
g.   die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
h.   die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

4.   Der Verein ist konfessionell, ethnisch und politisch neutral.

5.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8.   Der Vorstand ist unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Vereinsmitgliedern zugunsten des Vereins gemachten Aufwendungen pauschal zu erstatten (Ehrenamtspauschale bis EUR 500).

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Erwerb der Mitgliedschaft

a.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein (ordentliches Mitglied). Juristische Personen können förderndes Mitglied werden.
b.   Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
c.   Die Mitgliedschaft wird mit dem Monat der Abgabe der schriftlichen Anmeldung erworben.
d.   Über die Aufnahme entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand
e.   Wird die Mitgliedschaft verweigert, steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu.

2.   Die Mitgliedschaft erlischt:

a.   durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des laufenden Jahres,
b.   durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses vom Ehrenrat,
c.   durch Tod,
d.   Die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem SC Schoningen 04 bleiben bestehen.

§ 4 Ausschließungsgründe

1.   Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 3 Ziffer 2 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a.   wenn die in § 7 beschriebenen Pflichten durch das Mitglied gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b.   wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c.   wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

2.   Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Beschlusses durch den Ehrenrat Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

3.   Die Entscheidung nebst Begründung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.

4.   Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Sportgerichtsbarkeit zulässig.

§ 5 Beiträge

1.   Es können folgende Beiträge erhoben werden:

a)   eine Aufnahmegebühr;
b)   ein Monatsbeitrag;
c)   Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung;
d)   Spartenbeiträge.

2.   Die jeweilige Höhe gemäß Ziffer 1 a)-c) beschließt die Mitgliederversammlung. Spartenbeiträge gemäß Ziffer 1 d) beschließt der Vorstand.

3.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. (1) a)) sind insbesondere berechtigt:

a.   zur Ausübung des Stimmrechtes sowie an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen (zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab 16 Jahre berechtigt; hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein Stimmrecht bei Wahlen).
b.   das sportliche und kulturelle Angebot sowie die Anlagen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bedingungen zu nutzen;
c.   vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherung.
d.   Anträge an den Vorstand, Mitgliederversammlung, Ausschüsse und Ehrenrat zu stellen.



§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a.   die Satzungen des SC Schoningen 04 sowie der Verbände, denen der Verein angehört zu befolgen;
b.   nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c.   alle aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten und Bestimmungen anzuerkennen;
d.   die beschlossenen Beiträge zu entrichten

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.   die Mitgliederversammlung,

2.   der Vorstand;

3.   die Fachausschüsse;

4.   der Ehrenrat;

§ 9 Mitgliederversammlung

1.   Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt.

2.   Sämtliche Mitglieder ab 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten.

3.   Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4.   Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vor-sitzenden, und zwar durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vereins (Bruchweg 10, 37170 Uslar), unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwölf Tagen.

5.   Anträge zur Tagesordnung sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

6.   Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand gemäß Absatz 4 einzuberufen, wenn ein dringender Grund durch den Ehrenrat festgestellt wird oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

7.   Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 14.

8.   Blockwahl ist zulässig.

9.   Die Mitgliederversammlung ist alljährlich einmal als Jahreshauptversammlung einzuberufen und soll im ersten Halbjahr stattfinden.

§ 10 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

1.   Wahl der Vorstandsmitglieder

2.   Wahl der Mitglieder im Ehrenrat

3.   Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann

4.   Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

5.   Festlegung der Beiträge gemäß § 5 Absatz 1 a.-c.

6.   Genehmigung des letzten Protokolls, das ab dem Zeitpunkt der Einberufung in den Geschäftsräumen nach Absprache eingesehen werden kann.

§ 11 Der Vorstand

1.   Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs Personen und setzt sich wie folgt zusammen:

a.   Dem 1. Vorsitzenden
b.   und drei Stellvertretern
c.   dem/der Schriftführer/in
d.   dem/der Kassenwart/in (gleichzeitig Leitung Finanzausschuss)

2.   Der erweiterte Vorstand besteht aus

a.   dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Absatz 1
b.   den acht Fachwarten für die Bereiche Turnen, Gesundheit, Fitness, Schießen, Handball, Fußball, Leichtathletik, Tennis und einem Obersportwart, dem die Leitung des Sportausschusses obliegt
c.   dem/der Leiter/in des Wirtschaftsausschusses
d.   dem/der Kultur- Veranstaltungswart/in
e.   dem/der Werbe- und Pressewart/in
f.    dem/der Jugendwart/in
g.   dem/der Leiter/in Technik

3.   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4.   Der Vorsitzende ist einzelvertretungsbefugt. Im Übrigen wird der Verein durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Kassenwart/in oder dem/der Schriftführer/in vertreten.

5.   Die Leiter der Ausschüsse bilden ihre Ausschüsse selbstständig und eigenverantwortlich. Auf entsprechenden Antrag muss ihre Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung erfolgen.

6.   Doppelfunktionen sind nicht ausgeschlossen.

§ 12 Pflichten / Rechte des Vorstandes und der Fachausschüsse

1.   Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

2.   Beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Funktionsträgern kann der Vorstand vakante Funktionen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung auch ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch besetzen.

3.   Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus gesonderten Geschäftsordnungen, die vom Vorstand beziehungsweise den jeweiligen Gremien erlassen werden.

4.   Das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen ist Aufgabe des Kassenwartes oder der Vorsitzenden.

§ 13 Der Ehrenrat

1.   Der Ehrenrat besteht aus einem/einer Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern

2.   Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl der Mitglieder des Ehrenrates ist zulässig.

3.   Der Ehrenrat beschließt mit bindender Wirkung über:

a.   Verwarnung,
b.   Verweis,
c.   Aberkennung eines Amtes,
d.   Ausschluss aus dem Verein,
e.   Ehrungen

4.   Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die notwendigen Modalitäten im Zusammenhang mit den unter Absatz 3 genannten Sanktionen sind in einer gesonderten Ehrenordnung definiert.

5.   Die Ehrenordnung beschließt die Jahreshauptversammlung.

6.   Mitglieder des Ehrenrates sollen in der Regel keine weiteren Funktionen im Verein übernehmen.

§ 14 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

1.   Sämtliche Beschlüsse werden – soweit die Geschäftsordnungen nichts anderes vorsehen - mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

2.   Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Versammlung zu genehmigen. Das Protokoll kann innerhalb von 12 Tagen vor der Jahreshauptversammlung in den Geschäftsräumen nach Absprache eingesehen werden.

§ 15 Kassenprüfer/innen

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, über deren Ergebnis sie der Jahreshauptversammlung berichten.

§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.   Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Zur Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

2.   Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 17 Vermögen des Vereins

1.   Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben darauf keinen Anspruch.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Uslar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im sportlichen Bereich in Schoningen zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

1.   Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2.   Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die anlässlich der Eintragung vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbst durchzuführen.

Aufgestellt: Uslar-Schoningen, am 28. März 2004

1. Änderung am 21. August 2004

2. Änderung am 05. April 2009

3. Änderung am 22.04.2012

4. Änderung am 22.03.2015

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